Montag, 1. Oktober 2018

Die Lösung aller Probleme liegt auf dem Tisch: ab 1. Oktober holt sich das Volk seine Stimme und Rechte zurück!


von ddbagentur
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Und sie ist so unfassbar einfach, denn alle Macht geht ja schließlich vom Volk aus. Juristisch ist die Angelegenheit geklärt nun muss das Volk munter werden und seine Rechte umsetzen und seine Stimme erheben !
Beweisfolge: 1-3 unter dem Flyer zum Wahlaufruf
 
Die BRD hat kein gültiges Wahlgesetz! Jetzt muß das Volk durch die Verfassunggebende Versammlung - mit ihrem gültigen Wahlgesetz - erst eine neue Rechtsgrundlage schaffen und zwar für Deutschland nicht für die NGO BRD BUND (siehe Artikel 133 Grundgesetz!) !
Deshalb gibt es nun

Volkswahlen


Willkommen zu dieser Volkswahl zur Durchsetzung der genannten Ziele und somit der Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland.

Zeitraum: Für die Volkswahl ist kein fester Zeitraum vorgesehen.
Die Wahlen sind beendet, wenn ein bestimmter Prozentsatz erreicht wurde.
Da mit der Verteilung der Wahlunterlagen zeitgleich erst einmal die Grundinformation der großen Bevölkerungsmehrheit erfolgen muß, kann der Vorgang dauern.
Zudem blockieren die öffentlichen Stellen die Verbreitung mit Ignoranz, wobei sie sich per Gesetz selbst der Förderung dieses hohen Rechtes verpflichtet haben.
So sind die vielen Menschen der Verfassunggebenden Versammlung alleine auf ihre Kraft und die verbleibenden Möglichkeiten angewiesen.


Ausdrucken Flyer zum ausfüllen und einsenden:

 PDF zum herunterladen

1) Die Verfassunggebende Versammlung hat ein gültiges Wahlgesetz


Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,


Leitsatz 21 und 21 a und c - Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.
(a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.
c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
und Leitsatz 27 - Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
und "VOR ALLEM" Leitsatz 29 - Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird. (Volkswahlen sind möglich)
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https://openjur.de/u/552901.html

2) Die Bundesrepublik hat KEIN gültiges Wahlgesetz

Das Bundeswahlgesetz ist seit 1956 ungültig und nichtig.    (von Rechtsanwälten überprüft und bestätigt)
Seit 1956 gab es weder eine gültige Bundestagswahl noch eine legitimierte Bundesregierung und damit keinen legitimierten Gesetzgeber.

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 bestätigte, ist das Bundeswahlgesetz verfassungswidrig. Die rechtliche Folge daraus ist, daß es sich dabei nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011 handelt, sondern bei genauerer Betrachtung das Bundeswahlgesetz seit seinem Inkrafttreten am 7. Mai 1956 ungültig und nichtig ist. Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, doch ändert das nichts an der Tatsache, daß alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen nicht legitimiert sind und waren und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. ebenso ungültig und nichtig sind, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen Verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder Verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.
Allerdings liegt das Problem in der Sache.
Wenn kein gesetzeskonformer Gesetzgeber vorhanden ist, wer soll dann Gesetze ändern oder neu verabschieden ?
Doch bereits am 4. Juli 2012 traf das BVerfG eine erste Entscheidung (2 BvC 1/11 2 BvC 2/11) die ebenso die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes feststellte.
Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)
b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigkeitserklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)
Zum Art 38 GG gibt es aber auch noch eine andere sehr bedeutende Gegebenheit. Art. 38 GG lautet:

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


In der Kommentierung finden wir zum Art. 38 Abs.1.2. Rn 125 Grundgesetz Unmittelbarkeit der Wahl

"Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz, insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt."

Die Wirklichkeit in Deutschland sieht indes anders aus. Die Abgeordneten werden in zwei verschiedenen, also nicht gleichen, Wahlverfahren gewählt. Unter Mißachtung des Gebotes des Art. 38 GG, hat der Bundestag am 07. Mai 1956 das Bundeswahlgesetz beschlossen und ihm am 01. Sept. 1975 seine heutige Fassung gegeben. Das eine der darin bestimmten Wahlverfahren (Bundeswahlgesetz) sieht in der Tat unmittelbare Wahl eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor.

In einem zweiten, also eben nicht gleichen, sondern verschiedenen Wahlverfahren des Bundeswahlgesetzes, wählt der Wähler keinen Abgeordneten, sondern eine Partei, indem er seine Stimme entgegen dem Bonner Grundgesetz für eine Landesliste abgibt und somit keinen Abgeordneten unmittelbar wählt.

Damit ist der Bundestag seit 1956 zu keiner Zeit gemäß der Vorgabe des Art. 38 GG zusammengesetzt gewesen, was zu Folge hat, daß alle Rechtsgeschäfte nach § 125 BGB der Bundesrepublik Deutschland nichtig sind.

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.

Das bedeutet im Klartext:

Ungültiges Wahlgesetz heißt ungültige Wahl,
ungültige Wahl heißt ungültige Gewählte,
ungültige Gewählte heißt ungültiger Gesetzgeber und
ungültiger Gesetzgeber kann nur ungültige Gesetze beschließen
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen - das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die "Nichtigkeit" des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.
Bekannt ist auch, daß das BVerfG mit Urteil vom 24. April 1991- BvR 1341/90 das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Einigungsvertragsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz und für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat nach Art. 31 BVerfGG Gesetzeskraft.
Demgemäß sind die Länder der DDR nicht rechtswirksam dem Geltungsbereich der BRD beigetreten und auch nicht Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland. Folglich sind deren Bürger nicht berechtigt, an Wahlen zum Bundestag teilzunehmen. Da die Bürger der ehemaligen DDR ungeachtet der Entscheidung des BVerfG an Wahlen zum Bundestag teilgenommen haben, sind auch aus diesem Blickwinkel sämtliche Wahlen zum Bundestag nichtig.
Ein verfassungswidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter Gesetzgeber und kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung sind. Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!!
Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die "Nichtigkeit" des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.
Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der "Zwei plus Vier Vertrag, die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU, sämtliche Steuergesetze, der ESM, alle Steuerbescheide sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch aufgehoben.
Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze sind mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt. Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechende Gesetzeslage erscheint unmöglich, da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.
Gemäß § 31 BVerfGG sind alle Verwaltungen und s.g. Behörden an die Entscheidung des BVerfG gebunden. Die Entscheidung des BVerfG hat auch zu Folge, daß der gesamte Bundestag nebst seiner Merkel-Regierung ab sofort aufzulösen ist.
Folgende Straftatdelikte liegen nun gemäß StGB bei den verantwortlichen Personen vor:
1. § 10a Wählertäuschung
2. § 107a Wahlbetrug
3. § 132a Amtsanmaßung
4. § 81 i.V. m. 92 II Abs. 1 und 2 Hochverrat und Hochverfassungsverrat
Vollstreckungsmaßnahmen von angeblichen Behörden, die nach Sachlage als vollkommen willkürlich anzusehen sind, sind von strafrechtlicher Bedeutung u.a. Nötigung, räuberische Erpressung und Folter, denn das gewaltsame Durchsetzen nichtiger Verwaltungsakte erfüllt den Tatbestand der Folter
Da der Bundestag und damit der Gesetzgeber verfassungswidrig zusammen gesetzt ist, kann er auch kein neues Wahlrecht beschließen. Hier ist offenkundig alles weggebrochen und nur durch einen Volksentscheid neu zu legitimieren.

Sofern das Bundeswahlgesetz gültig wäre, wer würden denn wählen dürfen? Dazu das BWahlG:
§ 12 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage…
§ 15 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und….
Und wer darf nun an einem Volksentscheid teilnehmen? Nur derjenige, der Deutscher Staatsbürger im Sinne des Art. 116 GG ist, der wie folgt lautet:
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG, also alle Deutschen innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937.
Hoffentlich wissen die Menschen in den "östlichen Teilen" jenseits von Oder und Neiße, daß sie wahlberechtigt sind?
An dieser Stelle sollte einmal darüber nachgedacht werden, ob das Wahlgesetz überhaupt gültig sein kann, wenn es vorgibt für alle Deutschen zu gelten, aber ein Teil der Deutschen seit Jahrzehnten systematisch ausgeschlossen wird?
Woran erkennt man nun einen deutschen Staatsangehörigen?
Auf mehreren "behördlichen Webseiten" (Rhein-Sieg-Kreis, Bayrisches Staatsministerium des Innern) ist zur Staatsangehörigkeit zu lesen:
"Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, daß der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt......
........Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bestätigt, wenn er nachweist oder zumindest glaubhaft macht, daß er und ggf. die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige (Deutsche) behandelt wurden........"
Das BVerfG urteilt mit Beschluß des Zeiten Senats vom 21.10.1987 -2BvR 373/83
"Der Beschwerdeführer hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Einbürgerung seitens der Bundesrepublik Deutschland noch unmittelbar kraft des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, das nach Art. 123 Abs. 1 GG für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland fortgilt, erworben. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1970 ein Personalausweis und im Jahre 1972 ein Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, bewirkte keine Einbürgerung. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht."
Folglich ist nur der Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und damit wahlberechtigt, der seine Abstammung nachgewiesen hat und diese in Form eines Staatsangehörigkeitsausweises von deutschen Behörden bestätigt bekommen hat.
In den vergangenen Jahren haben alle Inhaber deutscher Ausweispapiere mit dem Eintrag "DEUTSCH" ab dem 18. Lebensjahr wählen dürfen, obwohl die Gesetze dies nicht vorsehen. Demzufolge sind auch aus diesem Grund alle Wahlen ungültig und nichtig.
Doch auch das Grundgesetz selbst läßt erkennen, daß es keinen legitimierten Bundestag und damit auch keinen legitimierten Gesetzgeber geben kann. So heißt es im Art. 144 (2) GG:
"Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden."
Im Art. 23 GG sind jedoch keine Länder aufgeführt und benannt. Folglich gibt es auch keinen Bundestag, der rechtmäßig im Sinne der verfassungsgebenden Ordnung dem Bonner Grundgesetz zusammen gesetzt ist.
Juristisch gesehen ist das zur Wahl gehen, Beihilfe zum Verfassungsbruch und das Drucken und aufstellen von Wahlplakaten Anstiftung zum Verfassungsbruch.

3) Der Landtag von Baden-Württemberg bestätigt auf Anfrage der Partei "Die Grünen":


"Nur wer Deutscher ist braucht einen Personalausweis"
aber: nachgewiesener Deutscher ist nur, wer einen Staatsangehörigkeitsausweis hat
denn: der Personalausweis ist kein Beleg, das der Inhaber Deutscher ist, er spricht nur die Vermutung aus
und, der Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt die Reichsangehörigkeit nach der Verordnung zur Deutschen Staatsangehörigkeit vom 05. Februar 1934
und was war 1934 ? - genau, das 3. Reich
Quelle: - Anfrage der Partei die Grünen und Antwort des Landtages Baden-Württemberg und  

VIDEO:nur wer Deutscher ist braucht einen Personalausweis !?!
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Volkswahlen! Damit der Wind sich dreht!


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Was ist eine Verfassunggebende Versammlung


Zitat - Völkerrecht und Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 a - c, 27. und 29. : Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird. 27. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. 29. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1 (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG). (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt und noch mehr Informationen finden Sie HIER.
Zusammenfassung : Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine überparteiliche, religionsunabhängige, außerparlamentarische, nicht durch Eliten bestimmte oder entstandene Bewegung aus der Mittes des Volkes, welche sich auf das international anerkannte und gültige Vertrags- und Gewohnheitsvölkerrechts beruft und auf dieser Grundlage bildet. Eine Verfassunggebende Versammlung ist der Ausdruck und die Umsetzung dieses Selbstbestimmungsrechtes. Dieses Recht aller Völker steht über jedem Staats- und jedem Bundes- oder Verwaltungsrecht, über jeder vorherigen Verfassung, jedem Gesetz, jeder Verordnung und bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

Verfassunggebende Versammlungen sind weltweit im Gange !

Quelle:

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Weitere Fragen und Antworten !


Die Zeit :

Die BRD hat ,auch heute noch, kein Recht für Deutschland zu handeln

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Die Verfassunggebende Versammlung sendet über:

https://www.ddbradio.org/

bitte Sendeplan beachten !

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Wie können  BRD  Dienstnehmer, sog. Beamte handeln und wie sollten sie handeln, welches Instrument haben sie juristisch an der Hand:

Aufruf eines BRD-Scheinbeamten an die Menschen:


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Text zum nochmals nachlesen:

Helft alle mit Ihr seid das Recht und keine Partei der BRD ! Denen gebt ihr nur die Rechte ab mit Eurer Stimme, indem ihr diese privaten Interessenvertreter wählt !

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Befreit euch jetzt aus eurer Knechtschaft!


Ihr seid das Volk und Ihr habt die Macht über die Politik in Deutschland:

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Verfassungswidrigkeit im potentiell angelegten Verfassungsstaat (seit 1990) Da die Ordnung des Grundgesetzes theoretisch jederzeit durch die zu schaffende Verfassung abgelöst werden kann, sollten als verfassungswidrig daher heute jene Parteien angesehen werden, die der freien Willensbildung des Volkes, soweit sie über den vom Grundgesetzes nur noch kommissarisch gestecken Rahmen hinausgeht, im Widerspruch zum „Befreiungsauftrag“ des Art. 146 keinen Raum gewähren, indem sie nicht nur Bestrebungen nach einer neuen Ordnung von vornherein als unzulässig deklarieren und – in Regierungsverantwortung – bekämpfen, sondern vor allem auch den Willensbildungs-, Diskussions- und Einigungsprozess durch massive Einschränkungen von Meinungs- und Versammlungsfreiheit unter Einsatz geheimdienstlicher Mittel nahezu vollständig unmöglich machen. In Anbetracht der zunehmenden und begründeten Kritik am Agieren des Bundesamtes für Verfassungsschutz bedarf es dringend einer ergebnisoffenen Diskussion über die Aufgaben und die Existenzberechtigung eines solchen Inlandsgeheimdienstes, der, immer noch im abzulösenden „Grundgesetz-Staat“ verhaftet, die Transformation Deutschlands in den Verfassungsstaat freier, selbstbestimmter Deutscher faktisch nicht zulassen kann, ohne sich selbst ad absurdum zu führen.

Absurdum: Das sollte sich jeder Deutsche einmal verinnerlichen! Angefangen beim Grundgesetz bis hin zum "Verfassungsschutz" Ein Re...