Mittwoch, 8. August 2018

Alle Macht geht vom Volk aus ?? Hier ist es nur eine reine Theorie denn wir haben keine vom Volk legitimierte Verfassung ! Dann haben wir ein Grundgesetz welches ständig von den Parteien übel missbraucht sowie vorhandene Gesetzte einfach ignoriert werden und dass ohne gerichtliche Konsequenzen .

Alle Macht geht vom Volk aus 

von ddbagentur
Alle Macht geht vom Volke aus!
Wir sollten unser Selbstbestimmungsrecht in Schwung bringen! Denn nur über unser Selbstbestimmungsrecht, schaffen wir aufrichtige und demokratische Volkspolitik zum Wohle des deutschen Volkes.
Seit jeher haben Parteien unser Deutschland ruiniert und des Volkes reinen Willen auf demokratischer Basis ignoriert. Stets haben die Parteien das schmutzige Unrechtssystem im Schlepptau, welches Menschlichkeit, Frieden und Gerechtigkeit nicht wirklich aufkommen lassen.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist keine Illusion, sondern ein Grundrecht des Völkerrechts.
Selbstbestimmungsrecht der Völker:
Zitat - Völkerrecht und Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVVerfG 2 BvG 1/51vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 a - c, 27. und 29. : Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird. 27. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. 29. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1 (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG). (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt und noch mehr Informationen finden Sie HIER.


Zusammenfassung : Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine überparteiliche, religionsunabhängige, außerparlamentarische, nicht durch Eliten bestimmte oder entstandene Bewegung aus der Mittes des Volkes, welche sich auf das international anerkannte und gültige Vertrags- und Gewohnheitsvölkerrechts beruft und auf dieser Grundlage bildet. Eine Verfassunggebende Versammlung ist der Ausdruck und die Umsetzung dieses Selbstbestimmungsrechtes. Dieses Recht aller Völker steht über jedem Staats- und jedem Bundes- oder Verwaltungsrecht, über jeder vorherigen Verfassung, jedem Gesetz, jeder Verordnung und bedarf keiner vorherigen Genehmigung.



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Es wird Zeit etwas zu tun damit wir keine Schreckensnachrichten mehr lesen und hören müssen !
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Diese Verfassunggebende Versammlung ist Ihr Recht !

Vorwort:
Die Verfassunggebende Versammlung ist ein "Rechtsmittel" der Menschen eines Volkes. Rechtsmittel sind zum Beispiel ein Widerspruch, Einspruch und eine Beschwerde im Gerichtswesen. Als Rechtsmittel wird auch ein Mahnbescheid, eine Klage oder eine "einstweilige Unterlassungsverfügung" bezeichnet. Die Verfassunggebende Versammlung befindet sich im "höchsten" aller "Rechtskreise", dem Völkerrecht.
In keinem anderen "Rechtskreis" ist eine Verfassunggebende Versammlung möglich. Allerdings können die BRD-Bewohner dieses Rechtsmittel nicht so einfach anwenden. Hierzu ist eine Personenstandsänderung notwendig, welche die Verfassunggebende Versammlung durchführt. Die notwendige Personenstandsänderung bedeutet: weg von der "juristischen Person" (Personalausweisinhaber und Bewohner der BRD) hin zur "natürlichen Rechtsperson" (Staatsangehöriger eines völkerrechtlichen Staatswesens in der Erbfolge oder durch ein Feststellungsverfahren).
Ansonsten hat die BRD zu ihrem eigenen Rechtsstand und zum Völkerrecht klar Stellung bezogen und sich diesen Grundsätzen ohne Einschränkung wie folgt unterworfen:

1) Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 - „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Damit ist klar, das Grundgesetz ist keine Verfassung.
2) Artikel 133 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 - „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“ Der BRD-Bund ist also kein Staat, sondern eindeutig die Treuhand-Verwaltung für ein privatrechtliches Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Genau so bestätigt es die UNO.
3) Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 - „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Das höhere Völkerrecht steht zweifelsfrei über jedem Staats- und Bundesrecht. Dieses internationale Recht steht über Verwaltungsrecht - bestätigt die BRD selbst.
4) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 c - "Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird." HIER WEITERLESEN - RECHTSSICHERHEIT
5) Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates - "Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge, welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt ziehen"

Verfassunggebende Versammlungen sind weltweit im Gange !


aktuell : Venezuela bis Mai 2018 die Verfassunggebende Versammlung Venezuelas(Asamblea Nacional Constituyente de Venezuela) - seit Kurzem auch in Kuba - inFrankreich - in den USA / Kanada / Australien und Hawaii
beendet : die afghanische Constitutional Loja Jirga (2003–2004) - die bolivianische Asamblea Constituyente (2006–2009) - die Verfassunggebende Versammlung Tunesiens (2011–2014) - die Verfassunggebende Versammlung Ägyptens (seit 2012) und ganz neu: Panama und Kuba  

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