Täglich deutsche Tote, wie lange wollt ihr eurer Volksversammlung #VV noch fernbleiben????? Wo und wann treffen wir uns?
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von Boris:
So lange noch...
Wie lang ist's' noch bis Ihr es versteht,
Wie lang noch bis das Unrecht endlich vergeht?
Wie lang wählt Ihr noch diese Personen und Parteien,
Wie lang noch aufrechterhalten diesen Staat aus Schein?
Wie lang wollt Ihr Euch noch vorführen lassen,
Wie lang wollt Ihr Euch gegenseitig hassen?
Wie lang sollen SIE Euch noch belügen,
Wie lang Uns Alle noch betrügen?
Wie lang sollen SIE Uns noch vergiften und manipulieren,
Wie lang Euch noch aufhetzen und Euch anschmieren?
Wie lang ist's noch bis Ihr versteht,
Wie lang um zu begreifen was vor sich geht?
Wie lang eifert Ihr DENEN noch hinterher,
Wie lang noch Tote, Gewalt, Satanismus, Pädophilie und vieles mehr?
Wie lang den Wahnsinn in unsrem Land erdulden?
Wie lang aufrechterhalten die Fiktion von Schulden?
Wie lang sollen diese Menschenfänger Euch noch führen,
Wie lang noch BRD-Präsidenten und Kanzler küren?
Wie lang ist's noch bis Ihr versteht,
Wie lang ist's noch bis diese Zeit vergeht?
Wie lang lasst Ihr SIE noch zu und walten,
Wie lang sollen SIE Euch immer weiter spalten?
Wie lang ist's bis Ihr begriffen wer Ihr seid,
Wie lang ist's noch, wann seid Ihr endlich so weit?
Wie lang ist's bis Ihr begriffen habt was war und ist,
Wie lang noch erdulden diesen ganzen Mist?
Wie lang bis Ihr die VV endlich erkennt und versteht,
Wie lang bis das Recht, die Wahrheit und eine schöne Zukunft losgeht?
VIELLEICHT ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS !
EIN NORMENBLATT FÜR ALLE LESER
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"Die Bundesrepublik Deutschland untersteht der Verfassunggebenden Versammlung und erkennt durch ihr Bundesverfassungsgericht dieses höhere Recht mit den eigenen Rechtsgrundsätzen und folgenden Dokumentationen verbindlich an:
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1) Grundgesetz vom 23. Mai 1949
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Link: http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html
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Artikel 25 - Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Artikel 146 - Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
und ab 1990 - Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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2) UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker - Artikel 1 - (1-3)
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Link: https://www.zivilpakt.de/selbstbestimmungsrecht-der-voelke…/
und https://de.wikipedia.org/…/Selbstbestimmungsrecht_der_V%C3%…
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Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundaxiome der Charta der Vereinten Nationen. Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwähnt und als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet.
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Eine bindende Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten.
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) gleichen Datums erklären das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten als verbindlich. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:
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„(a) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“
„(b) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(c) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“
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Für die Überwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der UN-Menschenrechtsausschuss und der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser Rechtsnorm ist in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 formuliert.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ius cogens (vgl. die Kodifikation in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)). Es handelt sich mithin um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf, und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts geändert werden könnte. Verträge, die gegen existierendes ius cogens verstoßen, sind nichtig (vgl. die in Art. 53 WVRK kodifizierte Regel).
Das Selbstbestimmungsrecht schafft grundsätzlich gerade keine Individualrechte, sondern bietet zunächst den Rahmen für deren Entfaltung oder jedenfalls die freie Gruppenbildung; ein Recht des Individuums darauf, dass der Gruppe, deren Mitglied es ist, dieses Recht gewährt wird, besteht freilich.
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3) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BverfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,
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Link: https://opinioiuris.de/entscheidung/761
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Leitsatz 21 und 21 a und c
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Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.
(a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.
c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
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und Leitsatz 27
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Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungs-gesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
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und Leitsatz 29
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Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
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