Samstag, 15. Dezember 2018

Der Beweis Die BRD Diktatur weiß um die Bedeutung einer VV und hat das deutsche Volk betrogen UND noch einmal das URTEIL des BRD Grundgesetzgerichtes: Dem völkerrechtlichen Rechtsakt wurde im Urteil vom 23.10. 1951 vom Bundesverfassungsgericht bereits der Vorrang der Verfassunggebenden Versammlung über die gewählte Regierung bestätigt: 21. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des „pouvoir constituant“. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.


Zeitzeugendokument gefunden:

Der Bundestag möge beschließen eine Verfassunggebende Versammlung und Volksabstimmung muß durchgeführt werden…

von   ddb  agentur
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode

Antrag

des Abgeordneten Häfner und der Fraktion DIE GRÜNEN   Drucksache 11 /6719   15.03.90
Sachgebiet 1 O
Volksabstimmung zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten und verfassunggebende Versammlung statt Anschluß der DDR
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag bekräftigt die Auffassung des Bun­deskanzlers, wie er sie noch am 11. Februar 1990 vor der inter­ nationalen Presse geäußert hat:
„ Wir werden eine neue Verfassung zu schaffen haben... Ich bin dafür, daß das, was sich bewährt hat, und zwar auf beiden Seiten, von uns übernommen werden sollte. Es gibt auch Ent­wicklungen in der DDR in diesen vierzig Jahren, die es sich sehr lohnt anzusehen. Ich bin ganz und gar dagegen, eine Posi­tion einzunehmen, die auf Anschluß hinausgeht.“
2. Der Deutsche Bundestag mißbilligt vor diesem Hintergrund die wiederholten Versuche der Bundesregierung, eine Anschluß­lösung nach Artikel 23 Satz 2 des Grundgesetzes als den einzig wünschenswerten und gangbaren Weg zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten darzustellen.
Ein bloßer Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik oder gar einzelner Länder wäre auch keine Vereinigung, son­dern das Gegenteil: die faktische Übernahme des einen Part­ners durch den anderen mit z. T. dramatischen Folgen im recht­ lichen, wirtschaftlichen, sozialen und außen­ bzw. sicherheits­politischen Bereich.
3. Der Deutsche Bundestag ist der Überzeugung, daß der Prozeß des Zusammenwachsens der beiden bisher getrennten deut­schen Staaten rechtlich und politisch richtigerweise nur über den im Artikel 146 des Grundgesetzes vorgezeichneten Weg gegangen werden sollte.
4. Der Deutsche Bundestag ist weiterhin der Ansicht, daß die wohl wichtigste politische Entscheidung in der Geschichte der beiden deutschen Staaten nicht nur einseitig von der DDR und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg nur von den Regie­rungen oder den Parlamenten getroffen werden sollte. Statt dessen sollen die Menschen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR selbst im Wege einer Volksabstimmung über ihre 
Deutscher Bundestag – 11. Wahlperiode                                 Drucksache 11 I 6719
zukünftige Staatsform, über die Einsetzung einer verfassunggebenden Versammlung und-in einem weiteren Schritt- über die Annahme dieser neuen Verfassung entscheiden.
5. Der Deutsche Bundestag hält daher für ein besonnenes und demokratisches Zusammenwachsen der beiden deutschen Staaten folgendes Verfahren für notwendig:
– eine Volksabstimmung in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Frage einer Konföderation oder Vereinigung der beiden deutschen Staaten, und falls die Entscheidung für eine Vereinigung fällt,
– die Wahl einer verfassunggebenden Versammlung aus bei- den deutschen Staaten mit dem Auftrag, unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf Grundlage des Grundgesetzes und der Erfahrungen in der vierzigjährigen Geschichte beider deutscher Staaten eine neue deutsche Verfassung auszuarbeiten und
– die Annahme dieser neuen Verfassung durch das Volk und die Wahl eines neuen, gesamtdeutschen Parlamentes und der übrigen Organe.
6. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit der neugewählten Regierung der DDR die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Verfahren im Sinne von Artikeln 146 und 20 Absatz 2 des Grundgesetzes zu schaffen.
Bonn, den 14. März 1990
Häfner
Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion
Begründung
Die anstehenden Entscheidungen über die Form des staatlichen Miteinanders sind wohl die einschneidendsten in der Geschichte der beiden deutschen Staaten. Sie erfordern nicht nur Besonnenheit und ein klares Bewußtsein der Konsequenzen, sondern auch ein für die beteiligten Menschen, Staaten und für ganz Europa ein Höchstmaß an demokratischer Legitimation. Diese Entscheidungen können nicht über die Köpfe der Bürgerinnen und Bürger hinweg lediglich von staatlichen Repräsentationsorganen getroffen werden.
Ein Anschluß der DDR nach Artikel 23 des Grundgesetzes würde dem Charakter der friedlichen und demokratischen Revolution in der DDR nicht gerecht. Gerade die letzten Wochen und Monate haben deutlich gemacht, dass die Menschen der DDR in einen möglichen gemeinsamen Staat mehr einzubringen haben als nur gigantische Investitions- und Absatzmärkte, ökonomische und wahlpolitische Verfügungsmasse. Sie wollen und können viel- mehr auch ihre eigene vierzigjährige Geschichte, ihre Erfahrun- gen, aber auch ihre eigenen Ansprüche und Ideen, die in vielem
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Deutscher Bundestag – 11. Wahlperiode
auch zu einer Modifikation unserer in vierzig Jahren allzu sehr erstarrten wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Ordnung führen können, einbringen. Gerade der in der DDR bereits in Gang gekommene Prozess der Ausarbeitung einer neuen, eigenen Verfassung zeigt, wie unangemessen gegenüber der gegenwärtigen deutsch-deutschen Wirklichkeit und dem wiedererwachten Selbstbewußtsein der Menschen in der DDR ein unverändertes Überstülpen des Grundgesetzes wäre.
Dieser Weg der Entscheidung durch die Menschen selbst und der Ausarbeitung einer neuen Verfassung ist der einzig demokratische, aufrechte und angemessene Weg einer wirklichen Vereinigung. Er wurde zudem vom Grundgesetz selbst in Artikel 146 in Verbindung mit der Präambel vorgesehen. Allzuoft wird vergessen, dass auch das Grundgesetz selbst nur ein Provisorium darstellt und entgegen allen demokratischen Grundsätzen bislang noch nicht „ von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen ist“ (Artikel 146 GG). Auch die Eltern dieser Verfassung sahen hierin ein erhebliches Manko, das dem Grundgesetz lediglich als möglichst bald durch Volksabstimmung zu änderndes oder zu legitimierendes Provisorium Legitimation zukommen läßt.

Quelle und pdf zum runterladen/ausdrucken:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/067/1106719.pdf

Fundus:





BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51

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